14. Am 26. September 2019 reichte die Vorinstanz, auf Aufforderung des Rechtsamts, Korrespondenzen mit den Beschwerdeführenden und die Allgemeinen Vertragsbedingungen zu den Leistungsverträgen 2018 zu den Akten. In die entsprechenden Dokumente wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. September 2019 Einsicht gewährt. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen