11. Mit Verfügung vom 25. April 2019 gewährte das Rechtsamt den Beschwerdeführenden Einsicht in die Vorakten der Vorinstanz (zwei Bundesordner). 12. Die Beschwerdeführenden reichten am 14. Mai 2019 eine Replik ein, in der sie an ihren bisherigen Rechtsbegehren festhielten. 13. Mit Duplik vom 27. Juni 2019 reichte die Vorinstanz fehlende Vorakten betreffend die Beschwerdeführenden 7 bis 10 ein und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.