3. Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit dem Auf trag, die zusätzlichen Staatsbeiträge zu ermitteln und darüber wiederum Verfügungen zu erlassen. 4. Den Beschwerdeführenden seien auf den zusätzlich zu leistenden Staatsbeiträgen Verzugszinsen zu 5% seit wann rechtens zuzusprechen. 2 Seit dem 1. Januar 2020 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)