9. Gegen diese Verfügungen haben die Beschwerdeführenden am 4. Februar 2019 mit gemeinsamer Eingabe bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF)2 Beschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: « 1. Die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 3. Januar 2019 seien aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführenden seien für das Jahr 2018 zusätzliche jene Staatsbeiträge zu gewähren, welche sich ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner verfügungsweise angerechneten Eigenmittel ergeben (gemäss Liste der angerechneten Eigenmittel; Beilage 1).