8. Am 3. Januar 2019 erliess die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführenden je separate Verfügungen, mit denen teilweise leicht höhere Abgeltungen (als in der Leistungsvereinbarung 2018 vorgesehen) gewährt wurden. Soweit die Beschwerdeführenden eine Festsetzung der Leistungspreiseinheiten ohne Berücksichtigung der vorhandenen Eigenmittel verlangt hatten, wurden die Gesuche abgewiesen.