5. In einer gemeinsamen Eingabe vom 11. Mai 2018 haben sieben Beschwerdeführende, nunmehr anwaltlich vertreten, um Erlass einer anfechtbaren Verfügung für den nicht gewährten Anteil der Leistungspreise und damit um über den Leistungsvertrag 2018 hinausgehende Abgeltungen für die von ihnen erbrachten Leistungen ersucht. Sie machten im Wesentlichen geltend, bei der Festsetzung der Beiträge dürften Eigenmittel der Leistungserbringer nicht berücksichtigt werden. 6. Am 24. August 2018 wurden den Beschwerdeführenden, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, je separate Verfügungsentwürfe betreffend den noch strittigen Anteil der Beitragsgesuche für das Jahr 2018 zugestellt.