3. Mit Schreiben vom 10. April 2018 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Leistungsvereinbarungen für das Jahr 2018 mit den anhand der neuen Bemessungsmethode angepassten Leistungspreisen zu. Die Beschwerdeführenden wurden darauf hingewiesen, dass es der Vorinstanz an einer Grundlage für die weitere Abgeltung von erbrachten Leistungen fehlen würde, sollten die Leistungsvereinbarungen (mit den angepassten Leistungspreisen pro abzugeltende Einheit) nicht unterzeichnet werden. Die Vorinstanz stellte in diesem Schreiben zudem in Aussicht, über den noch strittigen Anteil der Staatsbeiträge auf Gesuch hin eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.