Die neue Bemessungsmethode führt – stark vereinfacht dargestellt – dazu, dass Leistungserbringer mit erheblichen Eigenmitteln tiefere Abgeltungen erhalten als Leistungserbringer mit geringen Eigenmitteln. Als Bemessungsgrundlage für die Eigenmittel hat die Vorinstanz das Jahresergebnis im «Referenzjahr 2015» herangezogen. Die Beschwerdeführenden erachteten die Berücksichtigung von Eigenmitteln bei der Beitragsfestsetzung und namentlich das Vorgehen der Vorinstanz, wonach das Jahresergebnis 2015 für die Bestimmung der Eigenmittel massgebend ist, als unzulässig. Auf die angewendete Methode zur Festsetzung der Beiträge ist in den Erwägungen im Detail einzugehen.