Grund für die Differenzen war – soweit in casu wesentlich – die von der Vorinstanz für das Jahr 2018 neu eingeführte Bemessungsmethode zur Festsetzung der Leistungspreise pro abzugeltende Einheit. Die neue Bemessungsmethode sieht vor, dass die bei den Leistungserbringern vorhandene «Eigenmittel» bei der Festsetzung der Staatsbeiträge (in der Form von Leistungspreisen pro Einheit) berücksichtigt werden. Die neue Bemessungsmethode führt – stark vereinfacht dargestellt – dazu, dass Leistungserbringer mit erheblichen Eigenmitteln tiefere Abgeltungen erhalten als Leistungserbringer mit geringen Eigenmitteln.