1. Die Beschwerdeführenden sind im Bereich der institutionellen Sozialhilfe im Sinne von Art. 58 SHG1 im Kanton Bern tätig (insbesondere in den Tätigkeitsbereichen «Wohnen», «Werkstatt» und «Sonderschule»). Als solche erhalten sie nach Art. 74 ff. SHG vom Kanton Bern Abgeltungen für die von ihnen erbrachten Leistungen.