{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-07-09", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-283_2020-07-09.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2020/2019-gef-283-beschwerdeentscheid-anonymisiert.pdf.pdf", "Checksum": "15fa7d282882c07f4db8d1754583a8d3"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 09.07.2020 2019.GEF.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 09.07.2020 2019.GEF.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Institutionelle Sozialhilfe: Staatsbeiträge für das Jahr 2018"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:53", "Checksum": "04c00f6941f94da00da4938b5ecb4ef0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 09.07.2020 2019.GEF.283\nRegeste:\nInstitutionelle Sozialhilfe: Staatsbeiträge für das Jahr 2018\n\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\n+41 31 633 79 20 (Telefon)\n+41 31 633 79 09 (Fax)\ninfo.gsi@be.ch\nwww.be.ch/gsi\n\nReferenz: 2019.GEF.283 / av, kr\n\nBeschwerdeentscheid vom 9. Juli 2020\n\nin der Beschwerdesache\n\nA.___\nBeschwerdeführerin 1\n\nB.___\nBeschwerdeführerin 2\n\nC.___\nBeschwerdeführerin 3\n\nD.___\nBeschwerdeführerin 4\n\nE.___\nBeschwerdeführerin 5\n\nF.___\nBeschwerdeführerin 6\n\nG.___\nBeschwerdeführerin 7\n\nH.___\n\n1/31\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.283\n\nBeschwerdeführerin 8\n\nI.___\nBeschwerdeführerin 9\n\nJ.___\nBeschwerdeführerin 10\n\nK.___\nBeschwerdeführer 11\n\nalle handelnd durch ihre gesetzlichen bzw. statutarisch legitimierten Organe und vertreten durch\nRechtsanwalt L.___\n\ngegen\n\nAlters- und Behindertenamt des Kantons Bern (ALBA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8\nVorinstanz\n\nbetreffend Gesuche um zusätzliche Staatsbeiträge für das Jahr 2018\n\n(Verfügungen der Vorinstanz vom 3. Januar 2019)\n\n2/31\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.283\n\nI. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1. Die Beschwerdeführenden sind im Bereich der institutionellen Sozialhilfe im Sinne von\nArt. 58 SHG1 im Kanton Bern tätig (insbesondere in den Tätigkeitsbereichen «Wohnen», «Werkstatt» und «Sonderschule»). Als solche erhalten sie nach Art. 74 ff. SHG vom Kanton Bern Abgeltungen für die von ihnen erbrachten Leistungen.\n\n2. Zwischen August und Oktober 2017 ersuchten die 11 Beschwerdeführenden, je einzeln,\nbeim Alters- und Behindertenamt des Kantons Bern (ALBA; fortan auch: Vorinstanz) um einen\nBetriebsbeitrag für das Jahr 2018. In der Folge konnten sich die Beschwerdeführenden – weiterhin\nje einzeln handelnd – und die Vorinstanz nicht über die Höhe der Abgeltung pro Leistungspreiseinheit für das Jahr 2018 einigen. Grund für die Differenzen war – soweit in casu wesentlich – die\nvon der Vorinstanz für das Jahr 2018 neu eingeführte Bemessungsmethode zur Festsetzung der\nLeistungspreise pro abzugeltende Einheit. Die neue Bemessungsmethode sieht vor, dass die bei\nden Leistungserbringern vorhandene «Eigenmittel» bei der Festsetzung der Staatsbeiträge (in der\nForm von Leistungspreisen pro Einheit) berücksichtigt werden. Die neue Bemessungsmethode\nführt – stark vereinfacht dargestellt – dazu, dass Leistungserbringer mit erheblichen Eigenmitteln\ntiefere Abgeltungen erhalten als Leistungserbringer mit geringen Eigenmitteln. Als Bemessungsgrundlage für die Eigenmittel hat die Vorinstanz das Jahresergebnis im «Referenzjahr 2015» herangezogen. Die Beschwerdeführenden erachteten die Berücksichtigung von Eigenmitteln bei der\nBeitragsfestsetzung und namentlich das Vorgehen der Vorinstanz, wonach das Jahresergebnis\n2015 für die Bestimmung der Eigenmittel massgebend ist, als unzulässig. Auf die angewendete\nMethode zur Festsetzung der Beiträge ist in den Erwägungen im Detail einzugehen.\n\n3. Mit Schreiben vom 10. April 2018 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die\nLeistungsvereinbarungen für das Jahr 2018 mit den anhand der neuen Bemessungsmethode angepassten Leistungspreisen zu. Die Beschwerdeführenden wurden darauf hingewiesen, dass es\nder Vorinstanz an einer Grundlage für die weitere Abgeltung von erbrachten Leistungen fehlen\nwürde, sollten die Leistungsvereinbarungen (mit den angepassten Leistungspreisen pro abzugeltende Einheit) nicht unterzeichnet werden. Die Vorinstanz stellte in diesem Schreiben zudem in\nAussicht, über den noch strittigen Anteil der Staatsbeiträge auf Gesuch hin eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.\n\n4. Daraufhin unterzeichneten die Beschwerdeführenden die ihnen zugestellten Leistungsverträge für das Jahr 2018. Alle Verträge beinhalten die folgende Klausel: «Der hier vereinbarte\nLeistungspreis bildet die Grundlage für die Leistungserbringung und Abgeltung. Über den von der\nLeistungserbringerin darüberhinausgehend verlangten höheren Leistungspreis wird das ALBA_\n\n1 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)\n\n3/31\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.283\n\nauf Gesuch hin mittels Verfügung entscheiden». Gleichzeitig mit der Retournierung der unterzeichneten Leistungsverträge 2018 kündigten die Beschwerdeführenden in separaten Schreiben\nan die Vorinstanz an, eine Verfügung über den strittigen Anteil der Leistungspreise bzw. der Abgeltung für die erbrachten Leistungen zu verlangen.\n\n5. In einer gemeinsamen Eingabe vom 11. Mai 2018 haben sieben Beschwerdeführende,\nnunmehr anwaltlich vertreten, um Erlass einer anfechtbaren Verfügung für den nicht gewährten\nAnteil der Leistungspreise und damit um über den Leistungsvertrag 2018 hinausgehende Abgeltungen für die von ihnen erbrachten Leistungen ersucht. Sie machten im Wesentlichen geltend,\nbei der Festsetzung der Beiträge dürften Eigenmittel der Leistungserbringer nicht berücksichtigt\nwerden.\n\n"}