Im Gegensatz dazu kann sich jeder geeignete Anbieter am offenen Verfahren beteiligen, indem er eine Offerte einreicht. Somit ist auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf die im freihändigen Verfahren entwickelten Grundsätze zur Beschwerdelegitimation unbehelflich. 1.6.7 Aus diesen Gründen ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen und auf die Beschwerde vom 20. Dezember 2019 ist nicht einzutreten. 2. Aufschiebende Wirkung und Sistierung