Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehen massgebende Unterschiede zwischen dem freihändigen und dem offenen Vergabeverfahren einer analogen Anwendung der für die jeweilige Beschwerdelegitimation entwickelten Grundsätze entgegen. Insbesondere fehlt es bei der freihändigen Vergabe an einem Verfahren, an dem sich die Beschwerdeführenden hätten beteiligen können, weshalb dort auf das Erfordernis der formellen Beschwer verzichtet wird. Im Gegensatz dazu kann sich jeder geeignete Anbieter am offenen Verfahren beteiligen, indem er eine Offerte einreicht.