Vorab ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb die für das freihändige Vergabeverfahren entwickelten Grundsätze analog auf das offene Vergabeverfahren angewandt werden sollen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehen massgebende Unterschiede zwischen dem freihändigen und dem offenen Vergabeverfahren einer analogen Anwendung der für die jeweilige Beschwerdelegitimation entwickelten Grundsätze entgegen.