- Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf die analoge Anwendbarkeit der Lehre und Rechtsprechung zur Legitimation der Beschwerde gegen den Zuschlag im freihändigen Vergabeverfahren beruft, ist Folgendes festzuhalten: Vorab ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb die für das freihändige Vergabeverfahren entwickelten Grundsätze analog auf das offene Vergabeverfahren angewandt werden sollen.