Ohne Anordnung einer vorsorglichen Massnahme stand es der Vorinstanz frei, jederzeit den Zuschlag zu erteilen. Daran hätte auch ein früherer Entscheid der Beschwerdeinstanz nichts geändert. Demnach ist die Geltendmachung einer angeblichen Rechtsverweigerung der Beschwerdeinstanz für die Begründung der Beschwerdelegitimation unbehelflich. Vielmehr hat es die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten, dass die Vorinstanz den Zuschlag erteilen durfte.