Sodann hatte das mit Beschwerde vom 23. September 2019 angehobene Verfahren 2019.GEF.1436 die Rechtsmässigkeit der Ausschreibung der Vorinstanz vom 9. August 2019 zum Gegenstand. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Instruktionsverfügung vom 25. September 2019 ist die Beschwerdeinstanz mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung eingetreten. Andere vorsorgliche Massnahmen hatte diese nicht beantragt. Aufgrund des mutmasslichen Verfahrensausgangs erwiesen sich die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von Amtes wegen nicht als angezeigt.