- Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdeinstanz habe mit ihrer Rechtsverweigerung im ersten Beschwerdeverfahren selbst eine Beschwer geschaffen, welche die Beschwerdelegitimation zwingend begründe, ist Folgendes festzuhalten: Vorab ist nicht ersichtlich, worin die Rechtsverweigerung der Beschwerdeinstanz bestehen soll. Sodann hatte das mit Beschwerde vom 23. September 2019 angehobene Verfahren 2019.GEF.1436 die Rechtsmässigkeit der Ausschreibung der Vorinstanz vom 9. August 2019 zum Gegenstand.