Die Beteiligung am (offenen oder im selektiven) Vergabeverfahren erfolgt durch das Einreichen einer Offerte. Die für die Bejahung der Beschwerdelegitimation vorausgesetzte formelle Beschwer besteht darin, dass ein Verfügungsadressat mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist und dadurch durch die angefochtene Verfügung (formell) beschwert ist (vgl. Erwägung 1.6.1 hievor). Das von der Beschwerdeführerin dargelegte Verhalten erfüllt die Voraussetzungen der Teilnahme am Verfahren bzw. der formellen Beschwer nicht und ist für die Begründung der Beschwerdelegitimation unbehelflich.