- Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend macht, sie habe am Verfahren teilgenommen und sei formell beschwert durch die Beschaffung und Analyse der Ausschreibungsunterlagen, aktive Teilnahme an den Fragerunden und Ermöglichung einer diskriminierungsfreien Auslegung oder Präzision der Ausschreibungsunterlagen sowie Verzicht auf eine Offerteinreichung und Anfechtung der Ausschreibung, ist Folgendes festzuhalten: Die Beteiligung am (offenen oder im selektiven) Vergabeverfahren erfolgt durch das Einreichen einer Offerte.