- Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf die formelle Beschwer bei der Beschwerdelegitimation könne verzichtet werden, ist festzuhalten, dass im Vergaberecht nur bei Verfügungen, welche ihrer Natur gemäss keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren einräumen, auf das Erfordernis der formellen Beschwer verzichtet wird. Die Erteilung des Zuschlags im offenen Vergabeverfahren gehört nicht zu diesen Verfahren, weshalb vorliegend nicht auf das Erfordernis der formellen Beschwer verzichtet werden kann.