Da der Beschwerdeführerin die Einreichung einer Offerte durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, ist ihr Verhalten als klarer und endgültiger Verzicht auf den Status als interessierte und damit durch den Zuschlag formell beschwerte Anbieterin im vorliegenden Verfahren zu werten. Daher ist sie nicht legitimiert, den Zuschlag anzufechten. 1.6.6 Betreffend der von der Beschwerdeführerin zusätzlich vorgebrachten Argumente ist im Einzelnen folgendes festzuhalten: