Diese expliziten Äusserungen sind als Verzicht auf die Einreichung eines Angebotes zu werten. Sie können nicht dahingehend verstanden werden, als dass die Beschwerdeführerin trotz unterlassener Einreichung einer Offerte im vorliegenden Verfahren wie eine Anbieterin hätte behandelt werden wollen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin versucht, mit (verspäteter) Beschwerde vom 23. September 2019 den Abbruch des vorliegenden Verfahrens und die Neuauflage der Ausschreibung zu erreichen. Erst im Rahmen dieser neuen Ausschreibung hätte die Beschwerdeführerin allenfalls ein Angebot eingereicht.