Um ausnahmsweise bei der Anfechtung des Zuschlages im offenen Verfahren auf die tatsächliche Teilnahme am Vergabeverfahren verzichten zu können, muss die Beschwerdeführerin, welche keine Offerte eingereicht hat, ein Interesse an der Ausführung des konkreten Auftrags glaubhaft machen. Diese Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin klar kommuniziert 28 Replik zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 24. Januar 2020 29 Vgl. Zweckumschreibung gemäss Handelsregisterauszug