1.6.5 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen kein Angebot eingereicht und sich damit nicht am Verfahren beteiligt, obschon sie als Erbringerin von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik29 und Anbieterin von Klinikinfor- mations- und Steuerungssystemen dazu ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte. Damit fehlt es an ihrer formellen Beschwer und sie ist grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt.