Die Interpretation der Vorinstanz bezüglich des «endgültigen Verzichts» der Beschwerdeführerin, ein Angebot einzureichen und nur die Ausschreibung anzufechten, sei unzutreffend. Selbstredend sei die Ausschreibung mit dem Ziel angefochten worden, in einer vergaberechtskonformen Ausschreibung ein Angebot einzureichen. Es wäre Sache der Beschwerdeinstanz gewesen, das Verfahren zu leiten und innert nützlicher Frist einen Entscheid zu treffen sowie bis zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen zu verfügen. Die Versäumnisse müsse sich die Beschwerdeinstanz vorwerfen lassen.28