Ebenso wie die Legitimation eines Beschwerdeführers bei der Anfechtung einer Ausschreibung wegen diskriminierender technischer Spezifikationen zu bejahen sei, soweit er darzulegen vermöge, dass er mit seinem (die vorgegebenen technischen Spezifikationen gerade nicht erfüllenden) Produkt funktional dieselbe Leistung erbringen könne, müsse für die Beschwerdelegitimation gegen eine Freihandvergabe ausreichen, wenn der Beschwerdeführer aufzuzeigen vermöge, dass er Willens und in der Lage sei, mit seinen Produkten beziehungsweise mit den von ihm angebotenen Dienstleistungen das hinter der Nachfrage der Vergabestelle stehende Bedürfnis zu