Zudem interessiere vorliegend die zur sogenannten Konkurrentenbeschwerde entwickelte Praxis und Lehre. Danach sei für die Beurteilung der Legitimation massgebend, ob die Beschwerdeführenden hinsichtlich der konkret nachgefragten Leistung auf dem Markt als Konkurrenten der Zuschlagsempfängerin anzusehen seien, das heisst, ob sie als Anbieterinnen der von der Vergabe-