Die in der Rechtsprechung zur Freihandvergabe entwickelten Grundsätze und Kriterien würden die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin auch ohne Teilnahme am Verfahren begründen. So werde in der Rechtsprechung und in der Literatur die materielle Beschwer und damit die Legitimation bei Beschwerden gegen Freihandvergaben davon abhängig gemacht, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um «potentielle Anbieter» der nachgefragten Leistung handle. Die Beschwerdeführenden müssten darlegen, dass sie die technische, wirtschaftliche und finanzielle Fähigkeit gehabt hätten, die fragliche Vergabe auszuführen. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin erbracht.