Die Beschwerdeführerin habe eine dieser anderen Möglichkeiten wahrgenommen. Die fehlende Akzeptierung dieses Nachweises von einer Beschwerdeinstanz hätte zur Folge, dass eine Anbieterin in jedem Fall ein quasi pro forma Angebot einreichen müsste, um die Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation zu erfüllen, dies auch in vergaberechtswidrigen Verfahren ohne Aussicht auf einen Zuschlag (wie vorliegend). Dies wäre ein Paradebeispiel für verbotenen, überspitzten Formalismus der Beschwerdeinstanz. Zudem wäre dadurch auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt.