Bei der Beurteilung der Legitimation in den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden sei es im Wesentlichen um die Entwicklung von Kriterien zur Verhinderung einer Popularbeschwerde gegangen. Die Rechtsprechung sei daher am Beispiel von Freihandvergaben entwickelt worden, liefere aber auch vorliegend die entscheidenden Hinweise. So sei die Einreichung einer Offerte nur eine von mehreren Möglichkeiten, um die Teilnahme am Verfahren nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe eine dieser anderen Möglichkeiten wahrgenommen.