Sie habe ein durch die Wirtschaftsfreiheit geschütztes und einem Hauptzweck des Vergaberechts (der Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietern) entsprechendes, rechtlich geschütztes Interesse an der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren. Daher habe sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vergaberechtswidrigen Zuschlags als Voraussetzung für die erneute Durchführung eines vergaberechtskonformen Ausschreibungsverfahrens. Zusätzlich ergebe sich ihre Beschwerdelegitimation durch die Rechtsverweigerung und der damit einhergehenden, durch die Beschwerdeinstanz verursachten Beschwer im Beschwerdeverfahren gegen die Ausschreibung.