führung des Ausschreibungsverfahrens hätte die Beschwerdeführerin ein Angebot mit sehr grosser Chance auf den Zuschlag einreichen können. Daher sei sie durch das vergaberechtswidrige Verfahren und den vergaberechtswidrigen Zuschlag besonders berührt. Sie habe ein durch die Wirtschaftsfreiheit geschütztes und einem Hauptzweck des Vergaberechts (der Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietern) entsprechendes, rechtlich geschütztes Interesse an der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren.