Zusammenfassend fehle der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2019. Es fehle sowohl an der formellen Beschwer der Beschwerdeführerin, da sie sich am Verfahren mangels Einreichung eines Angebots nicht beteiligt habe, als auch an den Voraussetzungen für die in der Rechtsprechung formulierte ausnahmsweise Zulässigkeit einer Beschwerde ohne Einreichung eines Angebots. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten.27 1.6.4 Mit unaufgeforderter Replik zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 24. Januar 2020 begründet die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation wie folgt: