Sodann habe es die Beschwerdeführerin versäumt, in dem von ihr mit Beschwerde vom 23. September 2019 angestossenen Beschwerdeverfahren gegen die Ausschreibung geeignete vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, welche den Fortgang des Beschaffungsverfahrens und die Erteilung des Zuschlags bis zum Entscheid über die Beschwerde gegen die Ausschreibung aufgeschoben hätten. Diese Versäumnisse könnten nicht als Ausnahmegründe für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation herangezogen werden. Es wäre geradezu stossend, wenn die Beschwerdeführerin befugt wäre, den Zuschlag anzufechten, um so ihre Versäumnisse im Beschwerdeverfahren gegen die Ausschreibung zu korrigieren.