Die gemäss dieser Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für die Bejahung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin seien vorliegend nicht erfüllt. In dem als Beilage 5 zur Beschwerde eingereichten Schreiben an die Vorinstanz vom 20. September 2019 habe die Beschwerdeführerin klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie durch die Vorinstanz nicht so behandelt werden wolle, als ob sie ein Angebot eingereicht hätte. Die Beschwerdeführerin habe mithin auf die Einreichung eines Angebots und die Beteiligung am Vergabeverfahren verzichtet. Dies werde bestätigt durch die Ausführungen in Kap. II.A. Rz. 4 der vorliegenden Beschwerde.