Solche Ausnahmefälle seien jedoch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. In keinem Fall in Frage komme hingegen die Beschwerde gegen einen Zuschlag durch einen Anbieter, der darauf verzichtet habe, ein Angebot einzureichen bzw. am Vergabeverfahren teilzunehmen. Das Gesagte werde bestätigt durch ein einzelrichterliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 201826, worin die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung eines im offenen Verfahren erteilten Zuschlags mit der Begründung abgelehnt werde, dass nur Anbieter, die 25 Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2020, S. 2-4 26 Urteil (Einzelrichter) B-3972/2018 S. 3 f.