Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie früher der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen werde ausnahmsweise einem Anbieter die Einreichung eines Angebots nicht zugemutet, wenn ein Anbieter, der sich im offenen Verfahren ausserstande sehe, ein Angebot einzureichen, gegenüber der Vergabestelle klar kommuniziert habe, dass er so behandelt werden möchte, wie wenn er offeriert hätte. Solche Ausnahmefälle seien jedoch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen.