Der Grund für diese Ausnahmen liege darin, dass dem Anfechtungsobjekt (Ausschreibung bzw. freihändiger Zuschlag) kein Verfahren vorausgegangen sei, an welchem sich Anbieter hätten beteiligen können. Für die Anfechtung des Zuschlags in einem offenen Verfahren, wie es vorliegend die Vorinstanz durchgeführt habe, gebe es dagegen keine Ausnahme vom Erfordernis der formellen Beschwer, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin mangels Einreichung eines Angebots weder legitimiert noch durch den Zuschlagsentscheid formell beschwert sei.