Diese Regelung sei für solche Fälle gedacht, in denen einer Partei in einem Verfahren, an welchem sie sich habe beteiligen wollen, explizit die Parteirechte verweigert worden seien. Nur bei der Anfechtung der Ausschreibung und der Anfechtung des Zuschlags im Fall der freihändigen Vergabe könne vom Erfordernis der formellen Beschwer als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation abgesehen werden. Der Grund für diese Ausnahmen liege darin, dass dem Anfechtungsobjekt (Ausschreibung bzw. freihändiger Zuschlag) kein Verfahren vorausgegangen sei, an welchem sich Anbieter hätten beteiligen können.