1.6.3 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, Anbieter, welche kein Angebot eingereicht hätten, seien grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Zuschlags legitimiert, da diese Anbieter nicht an dem der anzufechtenden Verfügung vorausgehenden Verfahren teilgenommen hätten. Auch die in Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG genannte weitere Alternative, wonach zur Beschwerde legitimiert sei, wer keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren gehabt habe, sei vorliegend nicht anwendbar. Diese Regelung sei für solche Fälle gedacht, in denen einer Partei in einem Verfahren, an welchem sie sich habe beteiligen wollen, explizit die Parteirechte verweigert worden seien.