selbst eine Beschwer geschaffen, welche die Beschwerdelegitimation zwingend begründe. Dazu gebe es wohl weder eine Fundstelle in einem Verfahrensgesetz noch habe je ein Gericht in der Schweiz ein derartiges Verhalten beurteilen müssen. Diverse juristische Grundsätze würden durch das Vorgehen der Beschwerdeinstanz missachtet: Der Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der Rechtsverweigerung, das Willkürverbot. Damit seien nur die Wichtigsten genannt.25