Zusätzlich ergebe sich die Beschwerdelegitimation aus der Rechtsverweigerung der Beschwerdeinstanz im ersten Beschwerdeverfahren gegen die Ausschreibung. Die Beschwerdeführerin müsse die Möglichkeit haben, sich gegen den widerrechtlichen Zuschlag der Vorinstanz, welcher erst durch die Rechtsverweigerung der Beschwerdeinstanz möglich geworden sei, rechtlich zur Wehr zu setzen. Damit habe die Beschwerdeinstanz