Dies sei so klar und aktenkundig, dass das hier nicht explizit hätte wiederholt werden müssen, sondern sich durch das Studium eben dieser Verfahrensakten sehr leicht erschliessen lasse. Dass eine Offerteinreichung sinnlos gewesen wäre, zeige sich am Beispiel der W.___, welche als einzige Anbieterin neben Z.___ doch noch ein Angebot eingereicht habe und – wie vorausgesagt – aufgrund der auf Z.___ zugeschnittenen Eignungs- und Muss- Kriterien ausgeschlossen worden sei. Zusätzlich ergebe sich die Beschwerdelegitimation aus der Rechtsverweigerung der Beschwerdeinstanz im ersten Beschwerdeverfahren gegen die Ausschreibung.