Daher sei sie durch dieses Ausschreibungsverfahren und den nun erfolgten Zuschlag besonders berührt und in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen (vgl. Art. 12 VRPG).24 Bezüglich der formellen, aber verzichtbaren Beschwer bei der Beschwerdelegitimation könne angemerkt werden, dass sie am Verfahren teilgenommen habe: Sie habe nachweisbar die Ausschreibungsunterlagen analysiert, auf die potentiell rechtswidrigen Ausschreibungsbedingungen im Rahmen der Fragerunde hingewiesen und schliesslich aufgrund der Antworten der Vergabestelle auf eine sinnlose Offerteinreichung verzichtet und umgehend die Ausschreibung angefochten.