1.6.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich ihre Beschwerdelegitimation daraus, dass sie Anbieterin von Klinikinformations- und Steuerungssystemen sei und das zurzeit bei der Vorinstanz genutzte Klinikinformationssystem (i-pdos) von ihr vertrieben und lizenziert worden sei. Sie hätte als Anbieterin grundsätzlich gute Chancen auf den Zuschlag, sofern das Verfahren rechtskonform durchgeführt worden wäre. Daher sei sie durch dieses Ausschreibungsverfahren und den nun erfolgten Zuschlag besonders berührt und in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen (vgl. Art.