Das Bundesverwaltungsgericht geht (wie zuvor die Rekurskommission) davon aus, dass in diesem Fall zusätzlich zu prüfen ist, inwieweit es der Anbieterin allenfalls ausnahmsweise nicht zumutbar war, ein Angebot einzureichen. Diese Argumentation hilft dem Beschwerdeführer jedoch dann nicht, wenn sein Verhalten als Verzicht auf die Teilnahme am Verfahren beurteilt wird. 21 Mit Urteil vom 19. Mai 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich Folgendes fest: