Die klassische Art, sich oberhalb der einschlägigen Schwellenwerte am Vergabeverfahren zu beteiligen, ist das Einreichen einer Offerte im offenen oder im selektiven Verfahren. Die nicht berücksichtigten Anbieter sind wie die Zuschlagsempfängerin Verfügungsadressaten. Damit stellt sich die Frage, ob auch der Umkehrschluss zwingend ist, wonach nicht legitimiert ist, wer keine Offerte eingereicht hat.19