Es ist nicht Sache der Verwaltungs(justiz)behörden, über theoretisch mögliche Vorkommnisse o- der abstrakte Rechtsfragen zu befinden. Auch gehört es nicht zu den «Jedermannsrechten», in allen beliebigen Verfahren Beschwerde einreichen zu können. Das Einlegen eines Rechtsmittels ist dementsprechend nur zulässig, wenn ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse vorliegt. Dieses ist – als Prozessvoraussetzung – unter dem Titel «Beschwerdelegitimation» (Beschwerdebefugnis) von Amtes wegen zu prüfen.16 Das schutzwürdige Interesse weist drei unterschiedliche, innerlich jedoch untrennbar miteinander verbundene Aspekte auf: - formelle Beschwer - materielle Beschwer