Das ÖBG9 und die ÖBV10 enthalten verschiedene Vorschriften zur Rechtspflege und zum Beschwerdeverfahren in Submissionsverfahren. Diese spezialgesetzliche Ordnung ist diesbezüglich abschliessend und erschöpfend und geht der allgemeine Regelung des VRPG11 vor. Lässt das ÖBG dagegen Fragen des Beschwerdeverfahrens offen, greifen ergänzend die Bestimmungen des VRPG.12 1.2 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit